Für Bewerber
Hier finden Sie Informationen rund um die Kleingärten.
Was ist eigentlich ein Kleingarten?
Das Bundeskleingartengesetz (BkleingG) gibt in § 1 folgende Formulierung:
§ 1 Begriffsbestimmung |
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der |
zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (Kleingärtnerische Nutzung) und |
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage). |
Damit wird also festgelegt, dass in einem Kleingarten Obst- und Gemüseanbau vorhanden sein muss. Ziersträucher, Blumenrabatten und Rasenflächen sind natürlich auch erlaubt, dürfen jedoch nicht überwiegen. Hieraus ergibt sich die sogenannte 1/3 Teilung. |
1/3 der Fläche sind für Gartenlaube, Wege und Terrasse erlaubt. 1/3 der Fläche sollten aus Obst- und Gemüseanbau bestehen. 1/3 der Fläche ist für den Zieranpflanzungen wie Blumenbeete, Sträucher, Rasen, usw.. |
Hier kommt es aber nicht auf die genaue Quadratmetereinteilung an, nur die grobe Richtung sollte stimmen. |
Wie bekomme ich einen Kleingarten?
Zuerst einmal muss man sich bewerben.
Dazu schreiben Sie bitte einen formlosen Antrag an den von Ihnen ausgesuchten Kleingartenverein der folgende Angaben enthalten sollte.
1. Ihren Namen
2. Ihr Geburtsdatum
3. Ihre Anschrift
4. Ihre Telefonnummer unter der Sie zu erreichen sind
5. Ihre E-Mail-Adresse
Innerhalb kürzester Zeit erhalten Sie dann eine Antwort von dem jeweiligen Verein ob eventuell schon ein Garten zur Verfügung steht und wie teuer er ist.
Jeder Verein ist eine Gemeinschaft
Bitte denken Sie daran, jeder Verein ist eine Gemeinschaft.
Wenn Sie Mitglied geworden sind, können Sie deshalb natürlich nicht alles machen was Sie möchten. In jeder Gemeinschaft gibt es Auflagen die befolgt werden sollten.
Dazu gehört nicht nur die Rücksichtnahme auf Ihren Gartennachbarn.
Folgendes sollten Sie beachten.
- Laut Bundeskleingartengesetz § 1 ist die kleingärtnerische Nutzung Pflicht. Auf eine grobe Einhaltung der 1/3 Teilung ist zu achten, d.h., 1/3 Laube, Wege, Terrasse etc., 1/3 Obst- und Gemüseanbau, 1/3 Sträucher, Zierpflanzen, Rasen etc..
- Bei jeder baulichen Veränderung am Gartenhaus oder im Garten muss vorher ein schriftlichen Antrag beim Vorstand eingereicht werden.
- Die Blumenbeete vor jedem Garten sind vom Kleingärtner zu pflegen.
- Die Kompostecke soll so gelegt werden, dass sie den Nachbarn nicht stört oder durch unangenehme Gerüche belästigt wird.
- Die Mittagsruhe ist in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr ist unbedingt einzuhalten.
- Jegliche Entsorgung von Rasenschnitt, Wildwuchs oder sonstigen Abfällen in den Außenbereich der Anlage ist strengstens verboten!
- Das Anpflanzen von Nadelhölzern ist untersagt, Zwergsträucher sind geduldet..
- Das Verbrennen von Laub-, Holz- oder anderen Abfällen ist strengstens verboten!
- Die Aufstellung eines Gewächshauses erfordert einen schriftlichen Antrag an den Vorstand.
- Jeder Kleingärtner verpflichtet sich an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen.
Was ist Gemeinschaftsarbeit?
Eine der wichtigsten Pflichten in jedem Verein ist es, dass die Mitglieder grundsätzlich für die notwendige Gemeinschaftsarbeit zur Verfügung stehen müssen. Nur durch die Zusammenarbeit aller Vereinsmitglieder kann die Gartenanlagen gepflegt und erhalten werden. Jeder Gartenfreund sollte daran denken, die Anlage wurde mit viel Geld aus Steuergeldern für sie errichtet und deshalb sollte sie auch für die Öffentlichkeit in einem ordentlichen Zustand gehalten werden.
Bedingung für die jährlich zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden ist die jeweilige Vereinssatzung in Verbindung mit dem Bundeskleingartengesetz. Die zu leistenden Stunden werden durch Beschluss des Vereinsvorstandes festgelegt.
Einzelne Gartenfreunde können vom Vorstand von der Gemeinschaftsarbeit befreit werden “wenn besondere Gründe vorliegen”.
Grundsätzlich gilt: wer seinen Garten bewirtschaften kann, ist auch in der Lage, Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Betrachten Sie daher die Gemeinschaftsarbeit nicht als notwendiges Übel oder gar als Zwangsarbeit. Nutzen Sie die Möglichkeit, während der Gemeinschaftsarbeit auch die anderen Mitglieder des Vereins kennenzulernen.
Was kostet ein Kleingarten jährlich.
Diese Summen sind ca. Preise und können sich jährlich ändern.
Pacht | 0,24 € / m² kann in einigen Vereinen teurer sein |
Vereinsbeitrag | je Verein unterschiedlich |
Versicherung / Gartenlaube | ab 35,00 €/Jahr (richtet sich nach dem Wert der Laube) |
Beitrag - Landesverband | zurzeit: 31,70 €/Jahr |
Wasser | ca. 1,50 €/qm + Grundgebühr je Verein unterschiedlich |
Strom | ca. 0,25 €/KWh + Grundgebühr je Verein unterschiedlich |
Aufnahmegebühr / einmalig | je Verein unterschiedlich |