Für Bewerber

Der Werg zum Kleingarten und in die Gemeinschaft

Was ist eigentlich ein Kleingarten?

Der Bezirksverband gibt keine Auskunft über freie Parzellen in den einzelnen Kleingartenanlagen. Bitte wendet euch direkt an die Vereine.

Ein Kleingarten ist mehr als nur eine Grünfläche – er ist eine besondere Form der Landnutzung, die gesetzlich geregelt ist. Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) definiert in § 1 genau, was einen Kleingarten ausmacht: Er dient der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung (insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf) sowie der Erholung. Zudem ist er Teil einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten durch gemeinschaftliche Einrichtungen wie Wege oder Vereinshäuser verbunden sind.

Das Bundeskleingartengesetz (BkleingG) gibt in § 1 folgende Formulierung:

§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der

zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und

in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage)

Die "Drittel-Regelung"

Daraus ergibt sich, dass in jedem Kleingarten Obst und Gemüse angebaut werden muss. Ziersträucher, Blumenrabatten und Rasenflächen sind natürlich erlaubt, dürfen jedoch nicht überwiegen. In der Praxis hat sich hierfür die 1/3-Teilung bewährt:

1/3 der Fläche: Gartenlaube, Wege und Terrasse.
1/3 der Fläche: Obst- und Gemüseanbau (Nutzgarten).
1/3 der Fläche: Zieranpflanzungen wie Blumenbeete, Sträucher oder Rasen.

Es kommt hierbei nicht auf den Quadratmeter genau an, aber die grobe Richtung muss erkennbar sein.


Wie bekomme ich einen Kleingarten?

Der Weg zum eigenen Garten führt über eine Bewerbung. Bitte sendet dazu einen formlosen Antrag an den Kleingartenverein Ihrer Wahl. Dieser sollte folgende Angaben enthalten:

1. Name und Geburtsdatum
2. Anschrift
3. Telefonnummer/ E-Mail-Adresse
4. Kurze Vorstellung der Person/Familie

Der jeweilige Verein wird euch zeitnah informieren, ob eine Parzelle zur Verfügung steht und welche Kosten (Pacht, Ablöse, Mitgliedsbeitrag) auf euch zukommen.


Leben in der Gemeinschaft

Bitte denkt daran, jeder Verein ist eine Gemeinschaft. Wenn Sie Mitglied geworden sind, können Sie deshalb natürlich nicht alles machen was Sie möchten. In jeder Gemeinschaft gibt es Auflagen die befolgt werden sollten. Dazu gehört nicht nur die Rücksichtnahme auf Ihren Gartennachbarn.

Was ihr beachten solltet:

  • Laut Bundeskleingartengesetz § 1 ist die kleingärtnerische Nutzung Pflicht. Auf eine grobe Einhaltung der 1/3 Teilung ist zu achten, d.h., 1/3 Laube, Wege, Terrasse etc., 1/3 Obst- und Gemüseanbau, 1/3 Sträucher, Zierpflanzen, Rasen etc.
  • Gärtnerische Nutzung: Die Einhaltung der 1/3-Teilung ist Pflicht.
  • Bauvorhaben: Jede bauliche Veränderung an der Laube oder im Garten muss vorab schriftlich beim Vorstand beantragt werden (dies gilt auch für Gewächshäuser).
  • Pflege: Die Blumenbeete vor dem eigenen Garten sind vom Pächter zu pflegen.
  • Rücksichtnahme: Die Kompostecke sollte so angelegt werden, dass Nachbarn nicht durch Gerüche gestört werden. Die Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr ist unbedingt einzuhalten.
  • Verbote: Das Anpflanzen von Nadelhölzern sowie das Anbringen von SAT-Antennen ist nicht gestattet. Das Verbrennen von Abfällen (Laub, Holz etc.) sowie die Entsorgung von Grünschnitt im Außenbereich der Anlage ist streng untersagt.


Was ist Gemeinschaftsarbeit?

Eine der wichtigsten Pflichten im Verein ist die Teilnahme an der Gemeinschaftsarbeit. Nur durch den Einsatz aller Mitglieder können die Wege und Gemeinschaftsflächen gepflegt und erhalten werden. Bedenkt bitte: Die Anlagen wurden oft mit öffentlichen Mitteln errichtet – ein ordentlicher Zustand gegenüber der Öffentlichkeit ist daher essenziell.

Umfang: Die Anzahl der jährlichen Stunden wird durch die Vereinssatzung und den Vorstandsbeschluss festgelegt.

Teilnahme: Grundsätzlich gilt: Wer seinen Garten bewirtschaften kann, ist auch in der Lage, Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Befreiungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Unser Tipp: Betrachtet die Gemeinschaftsarbeit nicht als Zwang, sondern als Chance, eure Nachbarn und andere Gartenfreunde besser kennenzulernen!